Allgemeine Geschäftsbedingungen der Harix-Umzug 

  1. Leistungen

1.1 Das Möbelumzugsunternehmen wird sich bemühen, seinen Verpflichtungen unter Wahrung der Interessen des Absenders nachzukommen und die Zahlung der vereinbarten Gebühren zu vermeiden. 1.2 Entstehen im Rahmen der beauftragten Leistungen unvorhergesehene Aufwendungen, werden diese vom Auftraggeber erstattet, wenn das Möbelspediteur es den Umständen nach für erforderlich hält. 1.3 Erweitert der Versender nach Vertragsabschluss den Leistungsumfang, so sind die entstehenden Mehrkosten angemessen zu vergüten. 1.4 Sofern nicht anders vereinbart, ist das Personal des Möbelumzugsunternehmens nicht berechtigt, Elektro, Gas, Stifte etc. zu installieren. Für vertraglich vereinbarte Leistungen, die nicht Bestandteil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 1.000 EUR je Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Möbelspediteurs oder seiner Mitarbeiter beruht, wobei der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt ist Weitere Handwerker erbringen Dienstleistungen, Umzugsunternehmen sind nur für eine sorgfältige Auswahl verantwortlich. 

  1. Zusätzlicher Warentransfer

Dieser Schritt kann auch als zusätzlicher Warentransfer durchgeführt werden. 

  1. Fremdversendung

Das Umzugsunternehmen kann die Durchführung des Umzugs an einen anderen Spediteur auslagern. 

  1. Trinkgelder

Trinkgelder zählt nicht zur Gesamtabrechnung. 

  1. Erstattung von Umzugskosten

Verlangt der Versender eine Erstattung von Umzugskosten von einem Dritten, wird er dem Dritten die vereinbarten berechtigten Umzugskosten vorausbezahlen oder teilweise erstatten und Sie direkt nach Abzug der Zahlung zur Zahlung anweisen. Umzugsunternehmen auf Anfrage. 

  1. Übertragung der Sicherheit des Absenders / Verpflichtung zur Bereitstellung der Informationen

6.1. Der Versender muss bewegliche oder elektronische Komponenten für den Transport ordnungsgemäß sichern, insbesondere bei empfindlichen Geräten. 6.2. Das Umzugsunternehmen ist nicht verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Transportsicherung zu sorgen. 6.3. Ist das Gefahrgut Bestandteil eines Umzugsgutes, ist der Absender verpflichtet, das Umzugsunternehmen rechtzeitig auf die Art der Gefahr hinzuweisen, die von dem Umzugsgut ausgeht.  

  1. Aufrechnung

Die Aufrechnung einer Forderung durch ein Umzugsunternehmen ist nur zulässig, wenn eine rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Gegenforderung vorliegt. 

  1. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders zur Durchführung der Sendung werden nur in Textform an den Auftragnehmer übermittelt. 

  1. Bestätigung durch den Absender

Bei Erhalt der entfernten Sache ist der Absender verpflichtet zu bestätigen, dass diese nicht versehentlich mitgenommen oder verlegt wurde. 

  1. Zahlungsfrist der vereinbarten Gebühr

10.1 zu Sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, muss der Rechnungsbetrag für die interne Übertragung bis zum Ende der Lieferung, für die internationale Übertragung vor dem Beginn der Ladung bezahlt werden und mit Bargeld oder durch Vorüberweisung auf die Rechnungsrechnung des Möbeltransporters bezahlt werden. 10.2 zu Die Kosten in der ausländischen Währung werden nach dem Kurs bezahlt, der am Tag der Zahlung festgelegt ist. 10.3 zu Wenn der Versandgeber seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, hat die Transportgesellschaft das Recht, die Waren nach Beginn der Lieferung aufzuhören oder auf den Versandgeber zu speichern, bis die Frakturen und die vor diesem Zeitpunkt aufgelieferten Kosten bezahlt werden. . Wenn der Versandgeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht weiterhin erfüllt, hat die Ausfuhrgesellschaft das Recht, eine Garantie nach den gesetzlichen Bestimmungen zu realisieren. 10.4 Die § 419 HGB gilt entsprechend. 

  1. Aufbewahrung

Für die Speicherung gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: 11.1. Im Falle einer Lagerung ist die Ware, die die Ware speichert, auch verpflichtet, die Ausfuhrgesellschaft zu informieren, wenn es ein Feuer, Explosion oder radioaktive, selbstverbrennende, giftige, schmutzige oder schlechte Gerüchte oder ähnliche Waren Gefahr besteht, welche Mängel für den Lager und/oder andere gespeicherte Waren und/oder Personen Gegenstand des Vertrages sein müssen. 11.2 zu 11.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten Lagerräumen des Unternehmens oder Drittanbieters; geeignete Möbelwagen oder Container entsprechen den Lagerräumen. Wenn der Versandgeber die Ware bei einem Drittanbieter speichert, ist er verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in schriftlicher Form seinen Namen und seinen Speicherort zu informieren oder, wenn ein Lagerscheck erteilt wird, eine Kennzeichnung auf ihm zu machen. 11.2.2 Bei Lagerung ist ein Lagerinventar zu erstellen und vom Verwahrer und vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Die Ware ist fortlaufend zu nummerieren. Behälter werden nach Artikelmenge erfasst. Wird das Lagergut direkt an der Ladestelle in den Container gestellt und der Container dort verschlossen und eingelagert, kann der Lagerleiter auf die Erstellung einer Lagerliste verzichten. 11.2.3 Die Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses werden dem Verwahrer nach Übernahme ausgehändigt bzw. zugesandt. Bei teilweiser Auslagerung erfolgt die entsprechende Abschreibung auf dem Lagerschein bzw. Lagerbuch. 11.3 zu Der Lagerbesitzer hat das Recht, die gespeicherten Waren bei der Einreichung eines Lagervertrags mit dem Lagerinformationen oder der entsprechenden Listeinformationen, die in der Einreichung enthalten sind, zu übergeben, es sei denn, der Lagerbesitzer weiß oder aus großer Unversorgung weiß nicht, dass die Person, die die Ware vorgestellt hat, nicht ermächtigt ist, die gespeicherten Waren zu akzeptieren. Der Lagerbesitzer hat das Recht, aber nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Person zu überprüfen, die die Lagerhaltung und Lagerungsvertrag vertritt. 11.4 zu Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lagerungsvertrag mit einer Beschreibung zurückzuzahlen und bei der Lieferung des gespeicherten Waren in vollem Umfang eine Aufzeichnung zu erteilen. Im Falle einer teilweisen Lieferung der gespeicherten Ware machen die Lagerbesitzer und die Ware speichernde Person die entsprechenden Zeitschriften schriftlich auf der Lagerhaltung und im Lagervertrag. 11.5. Während der Verwahrungszeit hat der Verwahrer das Recht, die verwahrte Ware während der Arbeitszeit des Verwahrers zu begleiten und zu besichtigen. Termine müssen vorher vereinbart werden. Bei der Terminvereinbarung sind Lagervertrag und Lagerliste vorzulegen. 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter jede Adressänderung unverzüglich schriftlich oder schriftlich mitzuteilen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Mitteilung des Lagerhalters an die zuletzt bekannte Adresse nicht eingeht. 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter vorauszuzahlen. Lagerentgelte für den Folgemonat werden zu Beginn eines jeden Monats fällig, auch wenn sie nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschrif-ten auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befug-nis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt. 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.  

  1. Rücktritt und Kündigung

12.1. Die Überweisung ist eine Dienstleistung im Sinne von §312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9BGB. Gemäß §355 BGB besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. 12.2. Der Versender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Bei Mitteilung des Absenders kann der Möbelspediteur die in 12.2.1 vereinbarten Fracht-, Verspätungsgebühren und Kosten verlangen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht in seinem Risikobereich liegen und werden erstattet. Auf diesen Betrag sind die infolge der Vertragsaufhebung ersparten oder sonst erlangten oder arglistig unterlassenen Anschaffungskosten anzurechnen. 12.2.2. Alternativ fordern Sie eine Pauschale für ein Drittel der vereinbarten Fracht an.  

  1. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht. 

  1. Datenschutz

Möbelspediteure verwenden die von ihren Kunden mitgeteilten Daten zur Abwicklung ihrer Bestellungen. Bei der Auftragserfüllung durch einen Leiharbeitnehmer werden die Daten an den Leiharbeitnehmer weitergegeben. Die Daten werden nicht an sonstige Dritte weitergegeben. Mit vollständiger Abwicklung der Bestellung und vollständiger Zahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht. 

Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gem. §451g HGB Harix-Umzug  

  1. Grundsätze der Verantwortung

Das Möbelspediteur haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der Ware während der Obhut entstehen. 

  1. Maximale Haftung

Die Haftung des Möbelspediteurs für Verlust oder Beschädigung ist auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Vertragserfüllung benötigt wird, begrenzt. Bei Überschreitung der Lieferzeit ist die Haftung des Transportunternehmens auf den dreifachen Frachtbetrag beschränkt. Wenn das Möbelspeditionsunternehmen im Zusammenhang mit der Verletzung von vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Umzugs für Schäden haftet, die nicht auf Verlust oder Beschädigung des Gutes oder Überschreitung der Lieferzeit zurückzuführen sind, und wenn dies nicht der Fall ist Sach- und Personenschäden, diese Haftung ist in diesem Fall auf den dreifachen Betrag beschränkt, der bei Untergang der Ware zu zahlen wäre. 

  1. Wertersatz

Muss das Möbelspediteur Ersatz für den Warenverlust leisten, hat es am Ort und Zeitpunkt der Transportübernahme Wertersatz zu leisten. Bei Beschädigung der Ware wird die Differenz zwischen dem Wert der unbeschädigten Ware und dem Wert der beschädigten Ware ersetzt. Maßgeblich ist der Wert der Ware am Ort und Zeitpunkt der Anschaffung. Der Wert einer Ware wird durch den Marktpreis bestimmt. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensbegutachtung zu erstatten.  

  1. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Falls das Möbelspeditionsunternehmen Verluste, Beschädigungen oder Überschreitungen des Liefertermins aufgrund nach besten Kräften des Möbelspeditionsunternehmens verursacht die Vorsicht und unvermeidbare unvermeidbare Ereignisse und deren Folgen übernimmt Möbelspedition keine Verantwortung. Unvermeidlich. 

  1. Besondere Gründe für die Verweigerung der Verantwortung

(1) Die Ausfuhrgesellschaft wird von der Haftung befreit, wenn Verlust oder Schädigung mit einem der folgenden Risiken verbunden ist: 1. Transport und Lagerung von wertvollen Metallen, wertvollen Steinen, wertvollen Steinen, Geld, Marken, Münzen, Wertpapier oder Zertifikate; 2. falsche Verpackung oder Kennzeichnung durch den Versender; 3. Verarbeitung, Ladung oder Entladung von Waren durch den Versandgeber; 4. Verbringung und Lagerung von Waren in einem nicht mit einem Möbelverpackung verpacktem Lager; 5. Die Ladung oder Entladung von Waren, deren Größe oder Gewicht nicht den Raumbedingungen im Ladungs- oder Entladungspunkt entspricht, sofern die Transportgesellschaft den Versandgeber vorab über das Schadensrisiko informiert hat und der Versandgeber die Erfüllung der Dienstleistungen bestrebt hat; 6. Transport und Lagerung lebender Tiere oder Pflanzen; 7. natürliche oder defekte Zustände der Ware, durch die sie besonders leicht beschädigt werden kann, insbesondere aufgrund von Störungen, Störungen, Wurzeln, inneren Störungen oder Flucht; 8. Kunst, Kunstgegenstände oder Antiquarium; 9. Übertragung aller Datenvertreter, insbesondere Datenvertreter mit digitalen Informationen. Ist eine Schädigung aufgetreten, die nach den Umständen der Angelegenheit als Folge eines der in den Absätzen 1 bis 9 aufgeführten Risiken auftreten könnte, so wird die Schädigung als Folge dieser Risiken angenommen. Ein Möbelverkehrsunternehmen kann sich auf besondere Gründe beziehen, um die Haftung zu entlassen, nur dann, wenn er alle Maßnahmen ergreifen hat, die ihm unter den vorliegenden Umständen getroffen wurden, und die speziellen Anweisungen befolgt hat. (2) Der Lagerbesitzer ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch Kernkraft und radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe verursacht werden. 

VI Frist für die Befreiung und die Beschränkung der Haftung 

(1) Die Befreiung und die Beschränkung der Haftung gelten auch für die nichtvertraglichen Haftung für Verlust oder Schädigung der Ware oder für die Überschreitung der Lieferzeit, sofern die Ausfuhrgesellschaft absichtlich oder unvorsichtig handelte und handelte, indem sie wusste, dass Schädigung verursacht werden kann. (2) Die oben erwähnten Ausnahmen und Verantwortungsbeschränkungen gelten auch für die Mitarbeiter des Ausfuhrunternehmens. 

VII Exekutivbeförderer Möbel 

Wenn der Möbelverkehrsführer dem anderen Ausführungsverkehrsführer die Übertragung beauftragt, trägt der letzte die gleiche Verantwortung wie der autorisierte Möbelverkehrsführer, solange die Waren auf seiner Pflege stehen. Die Ausfuhrgesellschaft, die die Arbeit durchführt, kann alle Widerstandsansprüche im Zusammenhang mit dem Transportvertrag vorlegen. 

VIII – Transport- und Lagerversicherung  

Eine Versicherung der Ware außerhalb des gesetzlichen Haftpflichtbereichs ist möglich. Auf Wunsch des Kunden und gegen Zahlung einer gesonderten Prämie schließt das Umzugsunternehmen die Transport- oder Lagerversicherung ab.  

  1. Schadensmeldung

Für die Bestätigung von Schadensansprüchen gelten folgende wichtige Merkmale: (1) Äußerlich erkennbare Schäden und Warenverluste sind im Lieferschein oder Schadensprotokoll bei Anlieferung genau zu vermerken. Solche Beschädigungen oder Verluste sind dem Möbelspediteur in Textform (E-Mail, Brief, Fax) spätestens am nächsten Tag detailliert anzuzeigen. (2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste sind dem Umzugsunternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen und in Textform zu benennen. (3) Wird Schadensersatz nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend gemacht, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz. (4) Lieferterminüberschreitungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Liefertermin schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Anspruch nach Ablauf der Frist. (5) Zum Nachholen des Termins ist rechtzeitig eine ausführliche Benachrichtigung unter Angabe des Ausstellers an die beauftragten bzw. ausgelieferten Möbelspediteure zu richten.